Satzung

Vereinssatzung Cronenberger Werkzeugkiste e.V.

 

§ 1 Name. Sitz, Geschäftsjahre, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name “ Cronenberger Werkzeugkiste e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterstützung und Förderung von behinderten Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Außerdem werden im Stadtteil Wuppertal-Cronenberg Vereine bzw. andere dem gleichgestellte Institutionen unterstützt und gefördert, vorausgesetzt, dass diese insbesondere in den Bereichen Jugendhilfe, Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Umweltschutz, Brauchtumspflege oder im Sport gemeinnützig tätig sind, und die ihnen zugute kommenden Zuwendungen dementsprechend verwenden.
  2. Der Verein wird zur Erreichung vorstehender Ziele auch Spenden sammeln und regelmäßig, d.h. möglichst im Abstand von zwei Jahren, die Veranstaltung „Cronenberger Werkzeugkiste“ abhalten. Der Verein stellt sich darüber hinaus mit allem seinem Tätigsein in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins aktiv helfend unterstützt. Nichtrechtsfähige Vereine und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind insoweit einer juristischen Person gleichgestellt.
  2. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Betroffene jedoch das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) Streichung von der Mitgliederliste
    c) durch Ausschluss
    d) durch Tod oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung bereits angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstandes kann nur mit 3/4 Mehrheit gefasst werden; er ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Das Mitglied kann daraufhin die nächste Mitgliederversammlung anrufen, wobei der Anrufungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein muss. Verstreicht die Frist, ohne daß das Mitglied von der Anrufungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird der Beschluss rechtsbeständig; eine gerichtliche Anfechtung ist nicht mehr möglich.
  5. Der Tod eines Mitgliedes oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen bewirken das sofortige Ausscheiden.
  6. Scheidet ein Mitglied aus einem der vorstehend bezeichneten Gründe aus, so erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber insbesondere werden für das Geschäftsjahr bereits geleistete Mitgliedsbeiträge oder Umlagen nicht zurückerstattet.

§ 5 Verwendung der Finanzmittel

  1. Ob und in welcher Höhe von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben werden sollen, bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Dem erweiterten Vorstand bleibt das Recht vorbehalten, in geeigneten Fällen einzelnen Mitgliedern ganz oder teilweise Zahlungen zu erlassen oder zu stunden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und sollen an der Durchführung von Veranstaltungen aktiv helfend mitwirken.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand iSv. §26 BGB und der erweiterte Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Ist das Mitglied eine juristische Person bzw. dem gleichgestellt, zählt die Stimme dreifach. Natürliche Personen sind ab Erlangung der Volljährigkeit stimmberechtigt; ihre Stimme zählt einfach. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    b) Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes;
    c) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen des Vorstandes;
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
    e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
    g) Beschluss über die Auflösung des Vereins;
    h) Entscheidung nach ihrer Anrufung gemäß §§ 3 und 4 dieser Satzung;
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Vorstand iSv. § 26 BGB

  1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer.
  2. Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter entweder der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich handelnd vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dabei nach außen unbeschränkt.
  3. Der Vorstand ist jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, zu einzelnen Rechtsgeschäften oder Kreditaufnahmen mit einem Geschäftswert über 5.000,-- € bzw. nach Überschreitung einer Gesamtgrenze von 10.000,-- € während eines laufenden Geschäftsjahres zustimmende Beschlüsse des erweiterten Vorstandes herbeizuführen.
  4. Der Vorstand soll in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit hierüber nicht ohnehin die Mitgliederversammlung zu befinden hat, eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes herbeiführen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt auf jeden Fall bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
  6. Zu Vorstandsmitgliedern wählbar sind nur volljährige natürliche Personen. Die Wahl erfolgt unmittelbar in das jeweilige Funktionsamt. Die Vorstandsmitglieder müssen entweder selbst Mitglied im Verein sein oder einer juristischen Person angehören, die Vereinsmitglied ist. Der Vorsitzende und zumindest ein weiteres Vorstandsmitglied sollen dabei nach Möglichkeit entweder als Vertretungsorgan, als Mitglied des erweiterten Vorstandes, als Beiratsmitglied oder sonst in vergleichbarer Führungsposition ehrenamtlich tätig sein für den
    - Cronenberger Heimat- und Bürgerverein e.V.,
    - Förderverein der Feuerwehr Cronenberg e.V. oder
    - Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Wuppertal e.V. (Bereitschaft Cronenberg).
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen selbst einen Nachfolger wählen.
  8. Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzendem einberufen werden; die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden; jedoch ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter entweder der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.

§ 10 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9), sowie weiteren drei volljährigen Personen, die nicht zwingend aus dem Kreis der Mitglieder stammen müssen. Ihnen können mit ihrer Wahl zugleich bestimmte, nur für den internen Bereich bedeutsame Funktionsämter (z.B. zweiter Kassierer, zweiter Schriftführer u.ä.m.) übertragen werden.
  2. Soweit im vorstehenden Absatz nichts anderes gesagt wird, gelten für Wahl, Amtsdauer und Sitzungen des erweiterten Vorstandes die zu § 9 der Satzung getroffenen Bestimmungen entsprechend. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes ist allerdings eine Teilnahme von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter entweder der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, und einem Mitglied aus dem erweiterten Kreis des Vorstandes erforderlich.
  3. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Dazu gehören beispielsweise
    a) Beschlüsse, ob und welche größeren Veranstaltungen durchgeführt werden;
    b) Beschlussfassung über einzelne Rechtsgeschäfte bzw. Kreditaufnahmen gemäß § 9 Abs. (3) der Satzung;
    c) Beschlüsse über die Verteilung von Spendenmitteln;
    d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jeweils zwei Geschäftsjahre;
    e) Aufstellung der Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung;
    f) Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    g) in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes oder nach entsprechender Aufgabenzuweisung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der nach § 8 auszuzählenden Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben das Vermögen ausschließlich zu dem in § 2 Abs. (6) dieser Satzung bestimmten Zweck zu verwenden.
  2. Die vorstehenden Bedingungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 22.02.2007 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Wuppertal, den 22.02.2007