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Auflage des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen

Bitte beachten Sie zwingend die Vorgaben von Polizei, Ordnungsbehörden und Landesregierung. Dies sind insbesondere das Waffenführungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen § 42 Abs. 1 WaffG sowie die Waffenverbotszone i. S. d. $ 42 Abs. 6 WaffG.

Gebrauchsgegenstände und Werkzeuge wie z. B. Rasier-, Taschen-, Küchenmesser, Beil. Eisenstange, etc. fallen nicht unter den Begriff der unerlaubten Hieb- und Stichwaffen.

Dennoch fordern wir Sie auf, diese Gegenstände den Besuchern ausschließlich in einer Umverpackung auszuhändigen, so dass diese Gegenstände nicht offen getragen werden.

Sie weisen die Empfänger der Waren ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hin.

  • Waffenkalender 2026 

 

 

Merkblätter für Standbetreiber

  • Allergenkennzeichnung 1 
  • Allergenkennzeichnung 2 
  • Lebensmittelhygiene 1 
  • Lebensmittelhygiene 2 
  • Trinkwasserversorgung 
  • Anforderungen der Feuerwehr an Veranstaltungen 
  • Anforderungen der Feuerwehr an Gasanlagen 
  • Jugendschutzgesetz 1
  • Jugendschutzgesetz 2 

 

Vermeidung von Abfällen

Bitte beachten Sie die Vorgaben aus der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Wuppertal

§ 3 Vermeidung von Abfällen 

(3) Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen dürfen Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren oder mitverzehrbaren Verpackungen und Behältnissen (einschließlich Geschirr und Bestecke) ausgegeben werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung im Einzelfall. Einzelheiten (z. B. abfallwirtschaftliche Auflagen) werden in der Genehmigung für die Veranstaltung festgelegt.

(4) Die Stadt wirkt auf Organisatorinnen und Organisatoren öffentlicher Veranstaltungen auf Privatgrund ein, um die Ausgabe von Speisen und Getränken in Mehrwegbehältnissen zu erreichen.